Die Erbschaftssteuer

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert). Bei der Wertermittlung gelten für den Grundbesitz Besonderheiten:

Durch das Jahressteuergesetz 1997 ist die Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftssteuerzwecke rückwirkend ab dem 1. Januar 1996 neu geregelt worden:

- Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich aus den so genannten Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen der Gemeinden oder Kreises zum 1. Januar 1996 ermittelt wurden. Dieser Wert ist um 20. v. H. zu kürzen.

- Der Wert bebauter Grundstücke wird regelmäßig in einem Ertragswertverfahren errechnet, das im Durchschnitt zu einer Bewertung in der Größenordnung von ca. 50 v. H. des Verkehrswertes führt. Dabei ist jedoch als Mindestwert der Wert anzusetzen, den das Grundstück als unbebautes Grundstück hätte (80 v. H. des örtlichen Bodenrichtwerts). Für Sonderfälle, wie typische Industriegrundstücke, Erbbaurechte oder erbbaurechtsbelastete Grundstücke gelten besondere Regelungen.

* Die Ausführungen gelten grundsätzlich auch für Schenkungen unter Lebenden, jedoch mit zwei Ausnahmen

- Für Eltern und Großeltern gilt die Steuerklasse II
- Der besondere Versorgungsfreibetrag entfällt.

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Der Wert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird regel- mäßig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Grundlage fester Ertragswerte für die wichtigsten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ermittelt. Hinzu kommt der Wert des Wohnteils und ggf. von Betriebswohnungen, berechnet wie bei bebauten Grundstücken.

Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u. ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.000,- € als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Höhere Kosten sind abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen werden.

Die Erbschaftsteuer wird nach drei Steuerklassen erhoben:

Steuerklasse I:

Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche ,Kinder; Adoptivkinder; Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Großeltern.

Steuerklasse II:

Sie gilt für Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartnern.

Steuerklasse III:

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Sie gilt für alle übrigen Erwerber.

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu.

Bitte aktuell beim Ihrem Finanzamt nachfragen!...

Dem überlebenden Ehepartner und Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt.

Bitte aktuell beim Ihrem Finanzamt nachfragen!...

Werden aus Anlass des Todes an diese Hinterbliebenen Versorgungsbezüge gezahlt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Renten aus (1er Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche oder berufsständische Versorgungsbezüge), so mindern diese den Versorgungsfreibetrag mit ihrem Kapitalwert.

Neben diesen Freibeträgen gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungen, insbesondere für den Erwerb von Hausrat usw.. Jede Person der Steuerklasse 1 kann Hausrat bis zum Wert von 40.000 € und andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 10.000 € steuerfrei erwerben. Jede Person der Steuerklassen II und III erhält für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 10.000 €. Die Befreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Schenkungen, die ein Erwerber innerhalb der letzten 10 Jahre vom Erblasser erhalten hat, dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet (unter Anrechnung der Steuer, die für die Schenkungen ,zu entrichten war bzw. zu zahlen wäre).

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