Wie macht man sein Testament?

Das eigenhändige Testament

Zu den strengen Formerfordernissen des handgeschriebenen, so genannten eigenhändigen Testaments wurde im Kapitel ,,Testament" bereits einiges gesagt.

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Man sollte aber auch nicht vergessen mit dem ganzen Namen also mit dem Vornamen und dem Zunamen zu unterschreiben damit kein Irrtum über die Person die das Testament erstellt hat aufkommen kann.

Schließlich ist dringend zu empfehlen die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.

In dem Abschnitt "Was kann man in einem Testament alles regeln?" ist dargestellt, wie Sie einzelne Gegenstände bestimmten Personen zuwenden können. Die Erben aber müssen im Testament klar erkennbar sein: es sind diejenigen, die im allgemeinen nicht einzelne Gegenstände, sondern das Vermögen als Ganzes (bei mehreren Erben jeder einen von Ihnen zu bestimmenden Bruchteil) erhalten sollen. Aufbewahren können Sie Ihr Testament, wo Sie wollen. Sie können es z.B. einfach in den Schreibtisch legen und niemandem etwas davon sagen. Dann besteht jedoch die Gefahr; dass das Testament nach dem Tod beiseite gebracht wird, verloren geht oder vergessen wird. Deshalb ist es häufig empfehlenswert sein Testament beim Amtsgericht - in Baden-Württemberg beim Notariat - in amtliche Verwahrung zu geben. Das Gericht wird automatisch vom Tod des Erblassers benachrichtigt und "eröffnet" dann den Erben den Inhalt. In jedem Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo dieses zu finden ist.

Das öffentliche Testament

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Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament - auch notarielles Testament genannt - errichten. Das geschieht in der Weise, dass der Letzte Wille

- mündlich gegenüber einer Notarin oder einem Notar erklärt oder

- selbst schriftlich abgefasst und dem Notar übergeben wird.

Notare sind verpflichtet, Sie bei der Abfassung Ihres letzten Willens zu beraten und bei der Formulierung zu helfen. Sie können dort auch steuerliche Hinweise, insbesondere hinsichtlich der Erbschaftssteuer erhalten. Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und

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nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Die Gebühr für ein notarielles Testament richtet sich nach dem Wert des Vermögens, über das verfügt wird.

(bei höherem Wert eine entsprechend höherer Gebühr). Die Gebühren verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist.

Zusätzlich ist für die amtliche Verwahrung des Testaments noch einmal 1/4 dieser Gebühr zu entrichten. Lassen Sie sich jedoch von den Kosten nicht abschrecken. Gut gemeinte, aber unzweckmäßig oder unklar abgefasste Testamente führen oft zum Streit unter den Erben. Gerichtliche Auseinandersetzungen kosten dann ein Vielfaches. Außerdem kann ein notarielles Testament den Erbschein ersetzen, wenn ein Grundstück auf die Erben überschrieben werden soll. Sie sparen dadurch den Erben Kosten.

Was ist ein gemeinschaftliches Testament?

Ehepartner genießen den Vorzug, ihren Letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben zu können. Das geschieht beispielsweise so, dass ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschriftlich aufschreibt und dann beide mit Vornamen und Zunamen unterschreiben. Datum und Ort sollten bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden. Bei einem solchen Testament ist jedoch zu beachten, dass Verfügungen eines Ehepartners, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würden, grundsätzlich nur zu Lebzeiten des anderen Ehepartners - und auch dann ohne Mitwirkung des anderen Ehepartners nur in notariell beurkundeter Form - widerrufen werden können.

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Dies bedeutet, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann. Häufig wollen die Ehepartner; dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehepartner Mies erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben sollen. In diesem Falle setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erben sein sollen (sog. Berliner Testament). Der überlebende Ehepartner wird in diesem Falle Vollerbe. Als solcher ist er berechtigt zu Lebzeiten über den Nachlass grundsätzlich frei zu verfügen Das Recht von Pflichtteilsberechtigten, vom überlebenden Ehepartner den Pflichtteil (siehe "Was ist das: Pflichtteil") nach dem verstorbenen Ehepartner fordern zu können bleibt hiervon unberührt.

Was kann man in einem Testament alles regeln?

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In einem Testament können Sie grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer; was, unter welchen Umständen aus Ihrem Vermögen bekommen soll.

Sie können
- abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen, dabei können Sie auch eine wohltätige Organisation oder die Kirche zum Erben einsetzen;
- jemanden enterben. Den Pflichtteil können Sie jedoch nur unter eng begrenzten Voraussetzungen entziehen, z. B. wenn Sie vom Betreffenden vorsätzlich körperlich misshandelt wurden. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss bei der Errichtung des Testaments bestehen und klar und eindeutig genannt werden (lassen Sie sich in diesem Fall besser notariell oder anwaltlich beraten);
- Ersatzerben bestimmen, beispielsweise für den Fall dass der zum Erben Bestimmte vor Ihnen stirbt;
- Vor- und Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden;

Beispiel:

"Ich setze meine Frau zur Erbin ein, und nach ihrem Tode soll mein Sohn Erbe sein". Hier ist die Frau Vorerbin, der Sohn Nacherbe. Damit ist gesichert, dass der Sohn das Vermögen des Vaters nach dem Tod der Mutter bekommt. Dabei darf der Vorerbe, in diesem Fall also die Ehefrau, grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken und auch keine Grundstücke veräußern oder belasten, damit der Nacherbe, also ihr Sohn, später in den möglichst ungeschmälerten Genuss des Erbes kommt. Von einem Teil der Beschränkungen und Verpflichtungen; der ein Vorerbe zugunsten des Nacherben unterliegt, kann ihn der Erblasser befreien. Allerdings darf auch der befreite Vorerbe grundsätzlich nichts von der Erbschaft verschenken.

- bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll;

Beispiel:

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"Mein Sohn Wilhelm soll mein Sparbuch, mein Sohn Hans meine Wertpapiere bekommen".

- die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen, z. B. um einen Familienbetrieb zu erhalten;

- Vermächtnis aussetzen, z.B. einzelne Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden;

- einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen in Ihrem Testament ausführt.

Kann man ein Testament widerrufen?

Das können sie jederzeit. Es genügt, die Testamentsurkunde zu vernichten oder einen handschriftlichen Zusatz, z.B. "ungültig", "aufgehoben", darauf zu schreiben. Ein neues Testament setzt ein älteres außer Kraft.

Ein öffentliches Testament können Sie einfach dadurch widerrufen, dass Sie die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangen. Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Der einseitig nur von einem Ehegatten ausgesprochene Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss persönlich erklärt werden und bedarf der notariellen Beurkundung. Informieren Sie sich über die Formalien in einem Notariat.

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