Der Todesfall
Täglich sterben in der Bundesrepublik Deutschland etwa 2.300 Menschen. Im folgenden werden die wichtigsten Dinge kurz angesprochen, die auf Sie zukommen, falls es auch in Ihrer Familie zu einem Todesfall kommen sollte.Was ist nach dem Tod eines Angehörigen oder eines Ihnen Nahestehenden zu beachten?
Nach Abwicklung der üblichen Formalitäten, d. h. der Benachrichtigung eines Arztes, eines Bestattungsinstitutes, Anzeige des Todes beim Standesamt (spätestens am folgenden Werktag!) usw. empfiehlt es sich, schon bald mit der Suche nach einem etwaigen Testament zu beginnen, denn dieses Testament könnte auch Hinweise enthalten, wo und wie die verstorbene Person bestattet werden möchte. Jedes aufgefundene Testament muss beim Nachlassgericht (Amtsgericht) abgeliefert werden. Das abgelieferte oder das in amtlicher Verwahrung befindliche Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet, und die Erben werden benachrichtigt. Die Kosten einer angemessenen Beisetzung haben die Erben zu tragen.
Schulden! Wollen Sie jetzt noch erben?
Die Erbausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dies geschieht entweder zur Niederschrift heim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Dafür genügt ein Brief, wobei jedoch Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden muss.
Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend.
Sind Sie sich in diesen sechs Wochen nicht darüber klar geworden, ob die Erbschaft wirklich überschuldet ist, können Sie die Haftung für die geerbten Schulden auf die so genannte Erbmasse beschränken, d. h. eventuelle Gläubiger, denen der Verstorbene noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten Ihr eigenes Vermögen bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert. Diese Beschränkung der Haftung können Sie erreichen, indem Sie eine Nachlasspflegschaft heim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren heim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragen. Sie selbst dürfen in dieser Zeit kein Erbstück verkaufen oder verbrauchen. Was übrig bleibt, wenn alle Schulden beglichen sind, steht Ihnen zu.
Erbschein
Haben Sie die Erbschaft angenommen, dann werden Sie zum Nachweis Ihres Erbrechts oft einen Erbschein benötigen, z.B. wenn Sie ein Grundstück oder ein Konto des Erblassers auf Ihren Namen umschreiben lassen wollen. Auch wenn Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, brauchen Sie regelmäßig einen Erbschein, wenn ihnen der Erblasser nicht zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat (was zweckmäßig ist; siehe "Testament"). Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen. Neben dem Antrag ist die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich, die vom Gericht oder von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden muss. für die Beurkundung und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine volle Gebühr* erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten richtet (zur Höhe der Gebühr siehe die Beispiele in dem Abschnitt "Das öffentliche Testament"; die Mehrwertsteuer fällt nur bei der notariellen Beurkundung an). Wird die Versicherung an Eides statt von einer Notarin oder einem Notar beurkundet, sollte zweckmäßigerweise gleichzeitig Erbscheinsantrag beurkundet werden. Zusätzliche Gebühren entstehen hierdurch nicht. Beim Gericht oder in einem Notariat erhalten Sie Auskunft darüber; welche Urkunden Sie beizubringen haben und welche Erklärungen Sie gegebenenfalls noch abgeben müssen.
Miterben vorhanden - was tun?
Wie wird eine Miterbengemeinschaft auseinandergesetzt?
Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu seinen Aufgaben. Andernfalls müssen das die Erben selbst tun, Sie können dabei die Hilfe des Nachlassgerichtes, in einigen Bundesländern aufgrund von landesrechtlichen Bestimmungen auch die einer Notarin oder eines Notars, in Anspruch nehmen. Können sich die Erben trotz der Vermittlung des Nachlassgerichtes nicht einigen, dann bleibt nur noch der Klageweg.
* Vgl. Sonderregelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR