Der Erbvertrag
Mit einem Erbvertrag können Sie bereits zu Ihren Lebzeiten verbindlich bestimmen wer Ihr
Erbe werden oder etwas aus Ihrem Nachlass erhalten soll. Für eine solche erbrechtliche
Bindung des Erblassers besteht nicht selten ein praktisches Bedürfnis. Der Sohn eines
selbständigen Handwerkers wird gelegentlich nur dann bereit sein, im väterlichen Geschäft
oder Betrieb mitzuarbeiten, wenn er in einem Erbvertrag zum Nachfolger seines Vaters bestimmt
ist. Anders als beim Testament können Sie hier Ihren Letzten Willen nicht einseitig ändern.
Sie sind an den Vertrag grundsätzlich gebunden. Das Recht des Erblassers, weiterhin über sein
Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, wird grundsätzlich nicht beschränkt.
Das Gesetz bietet aber Schutz gegen solche Verfügungen, die die Erberwartung vertraglich
eingesetzter Erben schmälern: Schenkungen, die der Erblasser in der Absicht gemacht hat,
Vertragserben zu beeinträchtigen, können Vertragserben nach Anfall der Erbschaft von den
Beschenkten herausverlangen. Der Erbvertrag muss vor einer Notarin oder vor einem Notar bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.